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Krankenversicherung


Für jedes Mitglied der deutschen gesetzlichen Rentenkrankenversicherung ist der Krankenversicherungsschutz auch in anderen EU-Staaten gewährleistet. Man muss seinen Umzug seiner Krankenkasse anzeigen und sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Gastland anmelden. Im Krankheitsfall zahlt die Krankenversicherung an seinem neuen Wohnsitz. Sie rechnet ihre Kosten dann mit dem deutschen Versicherungsträger ab.Grundsätzlich bleiben Rentner Pflichtmitglied der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Obwohl man im Gastland Sachleistungen aus der Pflegeversicherung nur nach dem dortigen Recht und damit in begrenztem Umfang erhalten kann, muss man dennoch Beiträge für die deutsche Pflegeversicherung entrichten. Man zahlt also auch nach dem Umzug weiter.

Welche Bescheinigungen benötige ich von Krankenkasse und Pflegekasse? 

Das Formular E 121 erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Teilen Sie dieser einfach mit, dass Sie in ein anderes Land der Europäischen Union umziehen. Wenn Rentner und ihre Familienangehörige in ein anderes EU-Land umziehen nach dessen Rechtsvorschriften sie keine Rente beziehen, haben sie Anspruch auf Leistungen ihrer ursprünglichen Krankenversicherung. Dafür müssen der Rentner und seine Familienangehörigen nicht unbedingt zusammen wohnen, aber bei der gleichen Krankenversicherung versichert sein. Nach Antrag des Rentners füllt die zuständige Krankenkasse und die entsprechenden Rentenkasse das Formular aus und der Rentner erhält es in doppelter Ausführung. Der Rentner legt dem Träger am neuen Wohnort die Formulare vor.

 

Rentenbezüge


Rentner und Ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf Sachleistungen ihrer ursrprünglichen Krankenkasse, auch wenn sie in einem EU-Land wohnen in dem kein Rentenanspruch besteht. Die Sachleistungen, die sie in Ihrem Wohnort in Anspruch nehmen, gehen auf Rechnung der Krankenkasse in einem anderen Land. Man kann also dort wo der Ruhestand verbracht wird ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, obwohl man bei einer deutschen Kranken-kasse versichert ist.

Auch Familienangehörige, die in Europa verstreut leben, haben Anspruch auf die Sachleistungen ihrer Heimatgemeinden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie bei derselben Krankenversicherung versichert sind und sie sich in Ihrem Wohnort eintragen lassen. Die Eintragung im Wohnort erfolgt mit der Bescheinigung E121. Dieses Formular muss auf Antrag des Bezugsberechtigten von der Rentenkasse und der zuständigen Krankenkasse ausgefüllt werden. Der Bezugsberechtigte erhält das Formular in zweifacher Ausfertigung zurück und muss es dem Wohnortträger vorlegen.

Wer der jeweilige Wohnortträger ist, kann dem Formular unter dem Punkt "Hinweise für Rentner und Familienangehörige" entnommen werden.

Mit dem Formular lassen sich die Betreffenden bei Ihrem Wohnort eintragen. Der Wohnträger bestätigt dem zuständigen Krankenversicherer die Eintragung. Nun können die in Anspruch genommenen Leistungen vom Träger des Wohnortes auf Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.


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